So will die Regierung verhindern, dass Pflegeheimbewohner Sozialhilfe beantragen müssen

Der Regierungsrat ändert die Pflegeverordnung (PflV), um finanzielle Regelungen im Bereich der Pflege an die Teuerung und die aktuelle Praxis anzupassen. Die Änderungen treten laut einer Mitteilung der Staatskanzlei per 1. Januar 2025 in Kraft.

Die Leistungserbringer der Langzeitversorgung sollen unter Berücksichtigung der Teuerung entschädigt werden. Dazu passt der Regierungsrat die Tarifordnungen für stationäre Pflegeeinrichtungen bzw. für Leistungserbringer der Pflege zu Hause ohne Leistungsvereinbarung mit Gemeinde an. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), der Gesundheitsverband Aargau (vaka) und die Gemeindeammänner-Vereinigung (GAV) haben vorgängig die Lohnkostenteuerung auf 2 Prozent und die Sachkostenteuerung auf 1,60 Prozent berechnet.

Ergänzungsleistungen

Aktuell regelt die PflV für Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner den Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) mittels einer Zweistufenlösung. Wenn die erste Stufe von Fr. 152.– Tagestaxe nicht ausreicht, können EL-Bezügerinnen und Bezüger den Betrag von Fr. 190.– beantragen. So soll vermieden werden, dass Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner durch eine zu niedrige EL-Tagestaxe gezwungen sind, Sozialhilfe zu beantragen.

Die Zweistufigkeit der EL-Tagestaxe für Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner erwies sich als nicht geeignet, weil sich der erste Stufenbetrag der Tagestaxe von Fr. 152.– für die anfallenden Pensions- und Betreuungskosten meist als zu niedrig herausgestellt hat. Deshalb hat der Regierungsrat beschlossen, den ersten Stufenbetrag von Fr. 152.– und somit auch die Zweistufigkeit der EL-Tagestaxe für Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner aufzuheben. Weiter erhöht der Regierungsrat wegen der Teuerung die EL-Tagestaxe von Fr. 190.– auf Fr. 200.–.

Pflegende Angehörige

Der Regierungsrat regelt in der PflV neu die Finanzierung und die Deklaration des Angebots von bei Spitex-Organisationen angestellten pflegenden Angehörigen. Künftig müssen die Spitex-Organisationen für die Abrechnung der Clearingstelle monatlich deklarieren, welche Angehörigen welche Leistungen und in welchem Umfang erbracht haben.

Ambulante spezialisierte Palliative Care

Zusätzlich präzisiert der Regierungsrat in der PflV das Leistungsangebot der ambulanten spezialisierten Palliative Care. Vergleichbar mit der Pflege zu Hause und der Hilfe zu Hause (hauswirtschaftliche Leistungen) legt die PflV minimale Anforderungskriterien für das inhaltliche und zeitliche Mindestangebot der spezialisierten Palliative Care zu Hause fest.

Konkret löst die spezialisierte ambulante Palliative Care den bisher in der Verordnung verwendeten Begriff Onkologie ab, weil dieser ausschliesslich onkologische Erkrankungen abdeckt und somit dem Angebot der ambulanten spezialisierten Palliative Care nicht mehr gerecht wird. Inhaltlich zentral ist dabei die Subsidiarität des Diensts der spezialisierten Palliative Care zur grundversorgenden Pflege, welche die allgemeine Palliative Care sicherstellt. Die Umsetzung des Angebots hat mindestens von pflegerischem oder ärztlichem Personal zu erfolgen. Das zeitliche Mindestangebot beläuft sich auf 24 Stunden an allen Wochentagen.