"Wie setzt sich Bundesrat bei Uno gegen laute Fahrzeuge ein?"

"Wie setzt sich Bundesrat bei Uno gegen laute Fahrzeuge ein?"
Schnappschuss aus dem Nationalratssaal. Foto: ZVG

Die Groupe Rapporteur Bruit et Pneumatiques (GRBP) ist eine Arbeitsgruppe der UNO, die die EU-Lärmgrenzwerte für Fahrzeuge massgeblich vorspurt. Die EU-Kommission orientiert sich bei der Gesetzgebung stark an deren Empfehlungen. Dies schrieb Gabriela Suter (SP) in ihrer einfachen Anfrage an den Bundesrat, welche dieser (wie alle in diesem Artikel folgenden Anfragen) schriftlich beantwortet hat. Weil die Schweiz die EU-Fahrzeugnormen übernimmt, hat die GRBP grossen Einfluss darauf, wie viel Fahrzeuglärm die Schweizer Bevölkerung ertragen muss. Nun fragte Suter:
"- Wer nimmt vom Bund an den Sitzungen teil?
- Wer bestimmt, welche Anliegen die Vertretung einbringt und wie lauten diese?"

Antwort des Bundesrates

Das Bundesamt für Strassen und das Bundesamt für Umwelt nehmen an den Sitzungen der Arbeitsgruppe über Lärm und Reifen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (GRBP) teil. Die Haltung der Schweizer Vertretung stimmt mit derjenigen des Bundesrats überein. Aus Sicht des Bundesrats ist die beste Lärmbekämpfungsmassnahme, den Lärm gar nicht erst entstehen zu lassen. Dies wird durch Massnahmen erreicht, die direkt an der Lärmquelle ansetzen, wie zum Beispiel den Fahrzeugvorschriften. Die Schweiz setzt sich derzeit im Rahmen der GRBP unter anderem für eine Änderung der dort erarbeiteten internationalen AVAS-Vorschriften (akustische Warnvorrichtungen für Fahrzeuge mit Elektroantrieb) ein, wonach ab 20 km/h aus Sicht der Verkehrssicherheit künstlich erzeugte Geräusche nicht notwendig sind.

Thomas Burgherr: Wie steht es um die Sozialpartnerschaft-Transparenz?

Einfache Anfrage von Thomas Burgherr (SVP): Im Vollzug von allgemein verbindlich erklärten GAV werden Rückerstattungen über Rabattierungsprogramme an die Gewerkschaften transferiert. Die Gelder werden von Arbeitnehmern und Arbeitgebern einer Branche verbindlich eingezogen mit der Zweckbestimmung, dass diese für den Lohnschutz sowie für die Aus- und Weiterbildung eingesetzt werden. Burgherr fragte nun: "Ist es zulässig, dass Gelder für den Lohnschutz und die Weiterbildung aus den paritätischen Fonds an die Mitglieder der Gewerkschaften zurückfliessen?"

Das sagt der Bundesrat

Die (schriftliche Antwort des Bundesrates erfolgte in französisch, Übersetzung unautorisiert) lautet: Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Mitglied eines GAV-Vertragsverbandes sind, zahlen einen Mitgliedsbeitrag an diesen Verband. Der Mitgliedsbeitrag wird zum größten Teil für den Vollzug des GAV und für die Weiterbildung verwendet. Bei einem allgemeinverbindlich erklärten GAV sind alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich des GAV fallen, verpflichtet, Beiträge zu den Vollzugs- und/oder Weiterbildungskosten an die paritätische Berufskommission (PBK) zu zahlen.

Dies gilt auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Mitglied eines vertragschließenden Verbandes des GAV sind und bereits einen Beitrag zahlen. Um die Mitglieder eines GAV-Vertragsverbandes nicht doppelt zur Kasse zu bitten, ist es unter bestimmten Bedingungen zulässig, dass die PBKs den Vertragsverbänden bzw. ihren Mitgliedern die Beiträge ganz oder teilweise zurückerstatten. Es obliegt den Vertragsparteien selbst, die Art der Finanzierung des Vollzugs zu regeln und zu entscheiden, ob Rückerstattungen vorgesehen sind oder nicht.

Das SECO, das die Aufsichtsbehörde für die Verwaltung der Beiträge ist, hat entsprechende Richtlinien erlassen. So ist die Rückerstattung von Beiträgen an Mitglieder nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: Diese Leistungen müssen allen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zugute kommen, die dem GAV unterstellt sind. Die vertragsschliessenden Verbände müssen ausserdem sicherstellen, dass die individuellen Rückerstattungen 80% des von den Mitgliedern effektiv bezahlten Betrags nicht übersteigen, wobei der Beitrag, die Umlage und allfällige Rückerstattungen zu berücksichtigen sind.

Die Verwendung von Rückerstattungen für ausschließlich verbandseigene Aufgaben ist nicht zulässig. Die erwähnten Bescheinigungen werden dem SECO jährlich zur Überprüfung vorgelegt. Die Richtlinien verlangen zudem, dass aus Gründen der Transparenz die in den Bescheinigungen der Verbände ausgewiesenen Ausgaben auch in der Jahresrechnung der zuständigen paritätischen Kommission ersichtlich sind. Dadurch wird die Transparenz und die korrekte Verwendung der Beiträge sichergestellt.

Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) prüfte zudem das SECO zu Beginn des Jahres 2023 bezüglich seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht über die paritätischen Kommissionen. In ihrem Prüfbericht empfahl die EFK dem SECO, seine Richtlinien bezüglich der Bescheinigungen, die die Sozialpartner dem SECO einreichen müssen, zu präzisieren. Das SECO nahm diese Empfehlung an und arbeitet derzeit an ihrer Umsetzung.

Matthias Samuel Jauslin: Warum zögert der Bundesrat bei der Nutzung des Untergrunds zur Speicherung von Energie?

Die Motion 22.3702 «Energiezukunft durch sichere Nutzung des Untergrunds zur Speicherung» wird derzeit in der Verwaltung bearbeitet. Das grosse Potenzial für Speicherungen im Untergrund ist offensichtlich und wird ein wichtiger Beitrag zur Umsetzung der Energiestrategie und zu den Klimazielen sein. Das schrieb Matthias Samuel Jauslin (FDP) in seiner Anfrage, und weiter: Nun will der Bundesrat notwendige Änderungen erst in einem Verordnungspaket 2026 angehen. Jauslin wollte wissen:
- Warum packt der Bundesrat diese Speicherchance nicht?
- Warum macht der Bundesrat nicht mehr Tempo?

Antwort des Bundesrates

Dem Bundesrat ist die Bedeutung der Motion bewusst, aber auch die Komplexität der Thematik. Eine schnelle Anwendung ist aus energiepolitischer Sicht wünschenswert. Bei der Umsetzung gilt es aber mehrere Faktoren zu berücksichtigen, wie der Schutz des Grundwassers und der Vollzug der Genehmigungsverfahren auf kantonaler oder kommunaler Ebene. Das BAFU hat einen Fachausschuss ernannt, in welchem auch die Kantone vertreten sind. Die Arbeiten wurden im Oktober 2023 initiiert. Ein Regelungskonzept, welches den Herausforderungen Rechnung trägt und praxistauglich ist, wird bis Ende 2024 vorliegen. Danach wird der Vorschlag in die Vernehmlassung geschickt und kann per Ende 2025 vom Bundesrat beschlossen werden. Eine Regelung kann damit voraussichtlich 2026 in Kraft treten.

Stefanie Heimgartner: Kann sich der Bundesrat vorstellen die obligatorische Abgaswartung abzuschaffen?

Aktuell müssen Fahrzeuge mit einer Zulassung zwischen 1.1.1976 und 1.1.2000 (Umstellung auf OBD2) zur periodischen Abgasprüfung, so Stefanie Heimgartner (SVP). Davon betroffen sind ca. 170'000 FZ - praktisch alles Young- und Oldtimer, welche mit viel Liebe gehegt und gepflegt werden. Gem. Erhebung der SHVF werden diese FZ im Durchschnitt 700 km pro Jahr bewegt. Viele Betriebe bieten diese obligatorische Abgaswartung gar nicht mehr an.
Kann sich der Bundesrat vorstellen, diese aufgrund der Unverhältnismässigkeit abzuschaffen?

Antwort des Bundesrates

Im Jahr 2021 waren ungefähr 370'000 Personen- und Lieferwagen immatrikuliert, die noch unter die periodische Abgaswartungspflicht fallen.

Das Abgasverhalten älterer Fahrzeuge ist nicht so stabil wie dasjenige moderner Fahrzeuge. Deshalb ist es gerechtfertigt, das Emissionsverhalten älterer Fahrzeuge periodisch zu überprüfen.

Der Bestand und die Gesamtlaufleistung dieser Fahrzeuge nehmen jedoch laufend ab. Der Bundesrat beobachtet diese Situation und wird gegebenenfalls eine Anpassung der Vorschriften prüfen.