Bund sucht Standort für weiteres Zentrum für renitente Asylsuchende
Im März hat der Aargauer SVP-Nationalrat Christoph Riner einen Asylvorstoss eingereicht. In der Interpellation schreibt er, dass Auto-Aufbrüche und Diebstähle aus Autos die Polizei beschäftigen und grosse Ressourcen in Anspruch nehmen. Bei einem Grossteil der Täter handle es sich "um Männer aus Nordafrika, abgewiesene Asylsuchende". Es sei eine richtiggehende Welle und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung leide enorm.
In den ersten sechs Wochen des Jahres wurden alleine im Aargau 75% mehr Delikte von Männern aus Nordafrika begangen, schreibt Riner weiter. Er fordert, die Bevölkerung müsse "vor diesen kriminellen Aktivitäten geschützt werden". Dazu stellte er dem Bundesrat eine Reihe von Fragen.
Er verweist etwa darauf, dass die Schweiz mit Algerien und Tunesien ein Rückübernahmeabkommen hat. Kein Abkommen bestehe mit Marokko und Libyen, gemäss Staatssekretariat für Migration (SEM) könne die Schweiz aber auch in diese beiden Staaten freiwillige und zwangsweise Rückführungen organisieren.
Riner: "Wieso funktionieren die Rückführungen in vorgenannte Staaten nicht oder nur mässig? Welche konkreten Massnahmen ergreift die Schweiz dagegen? Wie ist die Kooperationsbereitschaft der vorgenannten Staaten?" Unter anderem wollte er weiter wissen: "Welche gesetzlichen Anpassungen sind nötig, dass Intensivtäter konsequent in Vorbereitungs- bzw. Ausschaffungshaft genommen werden können?"
Rückkehrzusammenarbeit mit Marokko, Tunesien, Libyen und Algerien " funktioniert gut"
Jetzt liegt die Antwort des Bundesrates vor. Wie in der Interpellation richtig festgehalten sei, habe die Schweiz mit zwei der vier genannten Länder ein Rückübernahmeabkommen, bestätigt der Bundesrat darin. Die Rückkehrzusammenarbeit funktioniere aber mit allen vier Ländern gut. Der Abschluss von Rückübernahmeabkommen liege im Interesse der Schweiz, da diese insbesondere die Modalitäten des Rückkehrprozesses regeln. Abkommen seien aber keine zwingende Voraussetzung für eine gute Rückkehrkooperation.
Bei den vier genannten Ländern könne eine Rückkehr sehr schnell organisiert werden, wenn die betroffenen Personen über gültige Dokumente verfügen, heisst es weiter. In allen anderen Fällen müssen die Behörden des Herkunftslandes vorab die Identität der betreffenden Person feststellen. Die gute Zusammenarbeit spiegelt sich in den Statistiken wider: 2023 organisierte die Schweiz die Rückkehr von 616 Staatsangehörigen aus Maghreb-Staaten (424 freiwillig Rückkehrende und 192 zwangsweise Rückführungen).
Darüber hinaus wende die Schweiz konsequent das Dublin-Abkommen an und führte im Jahr 2023 588 Überstellungen von Staatsangehörigen aus Maghreb-Staaten in andere europäische Staaten durch, so der Bundesrat weiter.
Wer Sicherheit erheblich gefährdet, kommt in ein besonderes Zentrum
Das SEM weise Asylsuchende, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder welche durch ihr Verhalten den Betrieb und die Sicherheit der Zentren des Bundes erheblich stören, einem besonderen Zentrum (BesoZ) zu, so der Bundesrat. Besteht die Möglichkeit einer Vorbereitungs- bzw. Ausschaffungshaft oder sprechen medizinische Gründe gegen eine Zuweisung, werden die betreffenden Personen nicht einem BesoZ zugewiesen. Der aktuell einzige BesoZ-Standortkanton Neuenburg grenzt die Asylsuchenden bei einer Zuweisung in das BesoZ systematisch ein.
"Besonderes Zentrum" hat nur 10 Plätze, Bund plant auch eines in der Deutschschweiz
Die Kapazität des BesoZ, welche zusammen mit den Behörden des Standortkantons festgelegt wurde, beträgt 10 Plätze. Aufgrund der geringen Bettenkapazität des BesoZ, welche zudem zwischen den sechs Asylregionen aufgeteilt werden muss, können nicht alle renitenten Asylsuchenden dem BesoZ zugewiesen werden. Das SEM plant die Eröffnung eines weiteren BesoZ in der Deutschschweiz. Bisher hat allerdings noch kein Deutschweizer Kanton einen Standort angeboten.
Die Anordnung von Administrativhaft werde von den kantonalen Behörden von Fall zu Fall nach den entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen geprüft. Dabei sei auch die Straffälligkeit für die Anordnung von Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft von Relevanz und werde entsprechend berücksichtigt. Voraussetzung sei dabei eine strafrechtliche Verurteilung oder eine laufende Strafverfolgung wegen einer ernsthaften Bedrohung oder erheblichen Gefährdung von Personen oder eine Verurteilung wegen eines Verbrechens.
Somit seien keine gesetzlichen Anpassungen notwendig, schreibt der Bundesrat weiter, um Administrativhaft gegenüber Intensivtätern anzuordnen, sondern eine konsequente Strafverfolgung sowie Anwendung des AIG seitens der zuständigen Behörden.