So will der Kanton die Höchstzahl für Fachärzte im ambulanten Bereich regeln

So will der Kanton die Höchstzahl für Fachärzte im ambulanten Bereich regeln
Dieser Teil der Tabelle aus der Botschaft des Regierungsrats zeigt, wo die ärztliche Versorgung gut ist. BAB steht für Berufsausübungsbewilligung. Gemeint ist der Versorgungsgrad pro Fachgebiet, welcher sich aus dem Vergleich mit dem Durchschnitt der Schweizer Kantone ergibt: 100 % stellt den Schweizer Versorgungsgrad-Durchschnitt dar. Zahlen, die 100 % überschreiten, liegen über dem Schweizer Durchschnitt. Zahlen, die 100 % unterschreiten, liegen unter dem Schweizer Durchschnitt

Der Bund hat die Kantone mit Inkrafttreten von Artikel 55a des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) und der Bundesverordnung "über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich" auf 1. Juli 2021 verpflichtet, Höchstzahlen für im Kanton ambulant tätige Fachärztinnen und Fachärzte zu bestimmen.

Deshalb sollen in das kantonale Gesundheitsgesetz (GesG) zwei neue Paragrafen zum Zulassungsverfahren und zum Teilaspekt der Höchstzahlen bei der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich aufgenommen werden. Der Regierungsrat legt jetzt dem Grossen Rat eine entsprechende Botschaft vor.

Dieser Teil der Tabelle aus der Botschaft des Regierungsrats zeigt, wo die ärztliche Versorgung zu klein bis massiv zu klein ist. Gemeint ist der Versorgungsgrad pro Fachgebiet, welcher sich aus dem Vergleich mit dem Durchschnitt der Schweizer Kantone ergibt: 100 % stellt den Schweizer Versorgungsgrad-Durchschnitt dar. Zahlen, die 100 % überschreiten, liegen über dem Schweizer Durchschnitt. Zahlen, die 100 % unterschreiten, liegen unter dem Schweizer Durchschnitt

Weil es sich bei der Zulassung zur Tätigkeit und Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und insbesondere bei der Festlegung von Höchstzahlen um einen Eingriff in Grundrechte (insbesondere in die Wirtschaftsfreiheit und die Rechtsgleichheit) der betroffenen Ärztinnen und Ärzte handelt, ist für die Regelung eine gesetzliche Grundlage nötig.

Die §§ 27a und 27b im Gesundheitsgesetz sollen in Verbindung mit der durch den Regierungsrat zu erlassenden zugehörigen Verordnung per 1. Juli 2025 die rechtliche Grundlage für das OKP-Zulassungsverfahren und den Teilaspekt der Höchstzahlen bei der OKP-Zulassung von Fachärztinnen und Fachärzten regeln.

Vorschlag: Delegation an den Regierungsrat

Die konkrete Regelung des Zulassungsverfahrens sowie die Festlegung der Höchstzahlen sollen im Gesundheitsgesetz an den Regierungsrat delegiert werden. Die Kriterien zur Festlegung der Höchstzahlen und Fachgebiete lassen sich bereits in Grundzügen der bundesrechtlichen Regelung entnehmen, heisst es dazu in der regierungsrätlichen Mitteilung.

Die Kantone müssen gemäss Bundesverordnung das Angebot an Ärztinnen und Ärzten ins Verhältnis zum bundesweit zu bestimmenden Versorgungsgrad setzen. Bei der Festlegung der Höchstzahlen können die einzelnen Kantone einen Gewichtungsfaktor vorsehen, um beispielsweise kantonale Eigenheiten auszugleichen.

"Einschränkung der medizinischen Grundversorgung ist nicht vorgesehen"

Der Regierungsrat beabsichtigt laut Mitteilung, "die Höchstzahlen mit der notwendigen Flexibilität, der Versorgungslage angemessen und so wenig einschränkend wie möglich festzulegen". Eine Einschränkung der medizinischen Grundversorgung sei nicht vorgesehen und würde der verfassungsrechtlichen Pflicht des Kantons widersprechen, wonach der Kanton eine angemessene medizinische Versorgung der gesamten Bevölkerung gewährleisten soll.

Ablösung der Höchstzahlenverordnung

Der Regierungsrat hat zur Umsetzung dieser KVG-Bundesvorgabe, die seit dem 1. Juli 2021 besteht, in einem ersten Schritt die Verordnung über "Höchstzahlen bei der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung" (HZV) per 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt. Die Kantonsverfassung (§ 91 Abs. 2bis lit. b) sieht vor, dass der Regierungsrat die zum Vollzug des Bundesrechts notwendigen Bestimmungen als befristete Verordnung erlassen kann, sofern eine zeitliche Dringlichkeit besteht.

Nach spätestens zwei Jahren verlieren diese Verordnungsbestimmungen, so auch die HZV, ihre Gültigkeit. Das geänderte GesG sowie die zugehörige Verordnung sollen am 1. Juli 2025 in Kraft treten und die HZV ablösen.

Ein Normenkontrollbegehren betreffend die HZV hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil die Übergangsverordnung sowohl mit dem Bundesrecht als auch mit der Kantonsverfassung vereinbar ist.

Seit Inkrafttreten wurden die in der HZV festgelegten Höchstzahlen durch die erteilten OKP-Zulassungen in den Fachgebieten Ophthalmologie und Radiologie bis heute nicht erreicht.