Welche Werte für Eigenheime sollen für die Berechnung des Ressourcenpotenzials für den Finanzausgleich gelten?
Die Berechnung des Ressourcenpotentials beim Nationalen Finanzausgleich (NFS) beruht grundsätzlich auf Referenzwerten, welche für die direkte Bundessteuer gelten. Eine Ausnahme bilden die Vermögenssteuerwerte bei Eigenheimen, was irritierend ist. Das findet die Aargauer Nationalrätin Maya Bally (Die Mitte) in einer soeben Interpellation.
Sie bittet jetzt den den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Aus welchem Grund werden für die Berechnung des Ressourcenpotentials die kantonalen Vermögenssteuerwerte bei den Eigenheimen herangezogen, obwohl für die anderen Grössen wie dem Einkommen oder dem Gewinn die Werte für die direkten Bundessteuern berücksichtigt werden?
2. Warum wird zur Bestimmung des Ressourcenpotentials für die Vermögenswerte der Eigenheime nicht der Repartitionswert berücksichtigt? Worin besteht der Mehraufwand, mit dem in der Projektphase argumentiert wurde und wie hoch wäre dieser zu beziffern?
3. Welche finanziellen Auswirkungen hätte die Berücksichtigung der Repartitionswerte auf das Ressourcenpotential und damit auf die Verteilung der NFA-Zahlungen?
Bally begründet den Vorstoss damit, dass für die Berechnung des Ressourcenpotentials beim NFA wird auf den Werten basiert wird, welche für die direkte Bundessteuer gelten. Da die direkte Bundessteuer und deren Auslegung in allen Kantonen praktisch identisch ist, handle es sich bei diesen Werten um eine einheitliche, standardisierte Referenzgrösse.
Einzig bei den Vermögenswerten für die Eigenheime werden aber die kantonalen Vermögenswerte der Liegenschaften bzw. kantonalen Schätzwerte berücksichtigt, und keine einheitlichen Bundeswerte, schreibt Bally weiter. Diese kantonalen Werte unterscheiden sich zum Teil erheblich von Kanton zu Kanton. Der Grund liegt darin, dass die Schätzungsmethoden zwischen den Kantonen unterschiedlich sind und auch die resultierenden Steuerwerte jeweils vom Verkehrs- oder Marktwert unterschiedlich stark abweichen können.
Sachlogisch richtig wäre es, findet Bally, auch bei den Liegenschaften auf eine einheitliche Referenzgrösse abzustellen: "Der Repartitionswert stellt eine solche einheitliche Referenzgrösse dar, die bei der interkantonalen Steuerausscheidung angewendet wird."
Der bereits in der Projektphase NFA gefällte Entscheid, den Repartitionswert bei der Berechnung des Ressourcenpotentials nicht zu berücksichtigen, müsste überdacht werden, findet sie. Die Argumentation des Mehraufwands, scheint ihr mit den heutigen Hilfsmitteln und im Zeitalter der Digitalisierung eher nicht mehr gegeben.