Steuergesetzrevision: Grossratskommission beharrt auf höherem Kinderabzug
Die Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben (VWA) folgt dem Antrag des Regierungsrats und beschliesst mit grossem Mehr, die Steuergesetzrevision zur Umsetzung der Steuerstrategie 2022–2030 gestaffelt in zwei Massnahmenpaketen zu beraten und umzusetzen. Für den Fall eines späteren gegenteiligen Entscheids im Grossen Rat berät sie das zweite Umsetzungspaket jedoch eventualiter.
Die VWA lehnt den Antrag des Regierungsrats, den Kinderabzug weniger stark zu erhöhen, als vom Grossen Rat in erster Beratung beschlossen, ab und legt weitere Anträge und Minderheitsanträge aus ihren Reihen vor. In der Schlussabstimmung stimmt die Kommission den Änderungen des Steuergesetzes grossmehrheitlich zu.
Mit seiner Botschaft zur Steuergesetzrevision 2025 beantragt der Regierungsrat, das erste Massnahmenpaket zur Umsetzung der Leitsätze der Steuerstrategie 2020–2030 in zweiter Beratung zum Beschluss zu erheben. Aufgrund eines Prüfungsauftrags aus der ersten Beratung, die Steuergesetzrevision zur Umsetzung der Steuerstrategie nicht gestaffelt, sondern in einem Gesamtpaket zu beraten und allenfalls auch gleichzeitig in Kraft zu setzen, legt der Regierungsrat in der Botschaft auch die Massnahmen des zweiten Umsetzungspakets vor.
In der vorberatenden VWA führte die Beantwortung dieses Prüfungsauftrags, in dem der Regierungsrat sein Festhalten an der Staffelung begründete, zu kontrovers geführten Diskussionen, wie sie in einer Mitteilung darlegt.
Gestaffelte Beratung zur Umsetzung der Steuerstrategie 2022–2030?
Die Kommissionsmitglieder, die eine gestaffelte Beratung der Massnahmen zur Umsetzung der Steuerstrategie 2022–2030 befürworten, führten die Argumente des Regierungsrats ins Feld: Danach könnten bei einer Staffelung in der späteren Vorlage zur Steuergesetzrevision 2027 die dann aktuellen Zahlen mitberücksichtigt und auf die neusten nationalen oder internationalen Entwicklungen reagiert werden. Zudem sei die Umsetzung für die Verwaltung und die Gemeinden bei einer Staffelung einfacher, weil keine rückwirkende Inkraftsetzung nötig sei.
Demgegenüber verwies die Gegenseite auf die gute Finanzlage des Kantons, die es schon heute erlauben würde, die drei Massnahmen des zweiten Umsetzungspakets einzuführen, sowie auf die mit dem neuen Schätzungswesen zu erwartenden Mehreinnahmen für Kanton und Gemeinden. Sie beantragte deshalb, das zweite Massnahmenpaket in die Beratung der Steuergesetzrevision 2025 zu integrieren, es jedoch erst per 1. Januar 2026 in Kraft zu setzen, damit die Gemeinden ausreichend Zeit für die Umsetzung hätten. Die Kommissionsmehrheit entschied gegen den Antrag und sprach sich für eine Staffelung aus.
Massnahmen des 2. Umsetzungspakets
In der eventualiter durchgeführten ersten Beratung der drei Massnahmen des zweiten Umsetzungspakets befürwortete die Kommission VWA die vorgesehene Reduktion der obersten Tarifstufe bei den Einkommenssteuern auf 9,75 Prozent grossmehrheitlich und stimmte der Integration des Kleinverdienerabzugs bei den unteren Einkommen einstimmig zu.
Den vom Regierungsrat als Gegenfinanzierungsmassnahme und als Angleichung an die Nachbarkantone gedachten Antrag auf eine Erhöhung der Grundstückgewinnsteuer lehnte hingegen eine deutliche Kommissionsmehrheit ab und sprach sich damit für die Beibehaltung der aktuell geltenden Besteuerung der Grundstückgewinne aus. Die VWA entschied zudem eventualiter für den Fall eines Verzichts auf eine gestaffelte Behandlung der Steuergesetzrevision, das erste Umsetzungspaket per 1. Januar 2025 und das zweite per 1. Januar 2026 in Kraft zu setzen.
Wie hoch soll der Abzug für Liegenschaftsunterhaltskosten sein?
Der Regierungsrat empfiehlt in seiner Stellungnahme zum Prüfungsauftrag von einer allfälligen Erhöhung des Pauschalabzugs für Liegenschaftsunterhaltskosten abzusehen. Er verweist dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die angedachte Erhöhung unzulässig sein könnte. Eine Kommissionsminderheit gewichtete das Interesse an einem hohen Abzug stärker und beantragt dem Grossen Rat die Erhöhung der Pauschale für Liegenschaften bis und mit zehn Jahren von heute 10 auf neu 15 Prozent und für Liegenschaften älter als zehn Jahre von heute 20 auf neu 25 Prozent des gesamten Mietrohertrages.
Wie hoch soll der Kinderabzug sein?
Der Antrag des Regierungsrats, die vom Grossen Rat beschlossene Erhöhung des Kinderabzugs für Kinder bis zum vollendeten 14. Altersjahr zu reduzieren, war in der VWA umstritten. Sie hatte dazu über zwei Anträge aus ihren Reihen zu entscheiden: Einerseits wurde gefordert, der Kinderabzug für Kinder bis zum 14. Altersjahr sei wie vom Grossen Rat in erster Beratung beschlossen auf 9'000 Franken beziehungsweise unter Berücksichtigung der kalten Progression auf 9'300 Franken festzusetzen.
Dieser Antrag wurde laut Mitteilung von einer knappen Kommissionsmehrheit unterstützt. Der Antrag um Beibehaltung geltenden Rechts, also der heute bestehenden, tieferen Kinderabzüge, wurde demgegenüber abgelehnt. Ein weiterer Antrag schliesslich, der einen zusätzlichen vom Einkommen unabhängigen pauschalen Kinderabzug auf den ermittelten Steuerbetrag von 250 Franken für jedes Kind einführen wollte, wurde von einer Kommissionsminderheit – trotz des Hinweises von Seiten der Verwaltung, dieser sei systemfremd – unterstützt.
Umstrittene Senkung der Vermögenssteuern
Die VWA hat sich auch mit Fragen zur Vermögenssteuer beschäftigt, beispielsweise ob tiefere Vermögenssteuern notwendig sind, um im Vergleich zu anderen Kantonen auch für vermögende Steuerpflichtige attraktiv zu sein und ob Steuerpflichtige, die aufgrund der mit dem neuen Schätzungswesen verbundenen höheren Liegenschaftswerte höhere oder neu Vermögenssteuer bezahlen müssen, finanziell zu entlasten sind. Ein Antrag aus der Kommission, die vom Grossen Rat in erster Beratung beschlossene Senkung der Vermögenssteuern bei grösseren Vermögen durch die Wiedereinführung weiterer Steuerstufen mit höheren Steuersätzen zu beschränken, wurde von einer Kommissionsminderheit unterstützt.
Debatte voraussichtlich anfangs Dezember
In der Schlussabstimmung und der eventualiter durchgeführten Hauptabstimmung stimmte jeweils eine grosse Mehrheit den Steuergesetzänderungen sowohl des ersten als auch des zweiten Umsetzungspakets zu. Der Grosse Rat wird die Vorlage voraussichtlich anfangs Dezember 2024 beraten.