Warum kann ein Lehrer keinen Sonderprivatauszug zwecks Leumundsprüfung über sich einholen?
Der Aargauer SVP-Nationalrat Andreas Glarner will mit einem im Februar eingereichten Postulat den Bundesrat beauftragen, zu prüfen, ob es möglich ist, dass Privatpersonen einen Sonderprivatauszug über sich selbst einholen können, und einen Bericht darüber vorzulegen.
Im konkreten Fall habe ein Lehrer versucht, einen Sonderprivatauszug über sich selbst zu erhalten, da er Kinder in einer von ihm selbst gegründeten Privatschule unterrichtet. Den Auszug wollte er den Eltern aushändigen. Das Bundesamt für Justiz verweigerte die Herausgabe eines solchen an die betroffene Lehrperson selbst, so Glarner in seinem Vorstoss "da er nicht über sich selbst einen Sonderprivatauszug bestellen könne". Dies sei nur an eine hierarchisch höher gestellte Person, den Verwaltungsrat oder die Bewilligungsbehörde möglich. Glarner schreoibt: "Dies ist absurd und es gibt keinen vernünftigen Grund, warum eine Privatperson nicht einen solchen Auszug über sich selbst bestellen kann."
jetzt liegt die Antwort des Bundesrates vor. Er schreibt, darin, dass der Sonderprivatauszug ausschliesslich Auskunft darüber gibt, ob es einer bestimmten Person verboten ist, eine Tätigkeit mit Minderjährigen oder mit besonders schutzbedürftigen Personen oder im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt auszuüben oder mit solchen Personen in Kontakt zu treten.
Inhaltlich eingeschränkter Auszug aus dem Strafregister
Es handele sich um einen im Vergleich zum Privatauszug inhaltlich eingeschränkten Auszug aus dem Strafregister. Im Sonderprivatauszug verbleiben die ausgesprochenen Verbote allerdings länger als im Privatauszug, nämlich solange, wie sie effektiv wirksam sind, schreibt der Bundesrat.
Den Sonderprivatauszug darf zwecks Leumundsprüfung deshalb auch nur verlangen, wer eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit anbietet oder vermittelt, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst oder die eine Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt beinhaltet, sowie Bewilligungsbehörden.
Eltern der betreuten Minderjährigen gehören nicht dazu
Die Eltern der betreuten Minderjährigen gehören nicht dazu. Diese Zweckbindung des Sonderprivatauszugs setze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit um:
Das legitime Informationsinteresse an Verurteilungen zu Tätigkeits‑, Kontakt‑ und Rayonverboten werde mit dem Resozialisierungsinteresse der verurteilten Person in Einklang gebracht.
Um den Verwendungszweck und die Kontrolle sicherzustellen, wurde ein amtliches Formular geschaffen und die widerrechtliche Bestellung oder Verwendung des Sonderprivatauszugs unter Strafe gestellt, schreibt der Bundesrat weiter. Darin bestätigt der Anbieter oder Vermittler einer im Gesetz genannten Tätigkeit oder die Bewilligungsbehörde, dass sich die betreffende Person auch effektiv um eine solche Anstellung bewirbt oder diese bereits ausübt.
Gemäss Strafregisterverordnung kann dieses Formular von einer für die Anstellung mitverantwortlichen Person oder von der Bewilligungsbehörde unterzeichnet werden. Die Person, die einen Sonderprivatauszug bestellen will, kann das Formular hingegen nicht selber ausfüllen; dies würde dessen Kontrollfunktion ad absurdum führen, so der Bundesrat.
In einem Fall, wie dem geschilderten, bei dem keine höhere Hierarchiestufe einer Organisation oder Institution existiert, kann in der Regel die Bewilligungsbehörde das amtliche Formular ausfüllen und so die erforderliche Kontrolle gewährleisten.
Fälle wie von Glarner geschildert sind äusserst selten
In der langjährigen Praxis des Schweizerischen Strafregisters habe sich gezeigt, dass Fälle, in denen es der betroffenen Person nicht möglich ist, einen Sonderprivatauszug zu bestellen, äusserst selten sind. In den allermeisten Fällen werde im Rahmen der Verantwortungskette eine Möglichkeit zur Bestellung eines Sonderprivatauszugs gefunden. Die gesetzliche Regelung habe sich folglich "als zweckmässig und flexibel genug erwiesen, um sowohl den Bedürfnissen der Gesellschaft gerecht zu werden als auch die gewollte Zweckbindung und Kontrollfunktion sicher zu stellen".
Der Bundesrat beantragt dem Parlament deshalb, das Postulat von Andreas Glarner abzulehnen.