Soll auch der Aargau eine Gasttaxe und Gemeinden Kurtaxen erheben können?
Die Fraktionen von Die Mitte und der SP (Sprecher Alfons Paul Kaufmann, Wallbach) haben im März eine Motion eingereicht, mit der sie die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Erhebung einer kantonalen Gasttaxe, von kommunalen Kurtaxen sowie einer lokalen Tourismusförderungsabgabe bezwecken.
Was hält die Regierung davon? Sie lehnt die Motion ab, ist aber bereit, das Anliegen in Postulatsform zu prüfen. Wie begründet sie dies? Der Kanton Aargau zählt gegen 800'000 Hotelübernachtungen jährlich und viele Tagesgäste. Aargau Tourismus hat in den letzten Jahren – zusammen mit den regionalen und lokalen Tourismusorganisationen – wichtige Aufbauarbeit in der Vermarktung und Entwicklung der Tourismusregion Aargau geleistet. Mit seinen touristischen Angeboten etwa in den Bereichen Natur, Well-being und Kultur hat der Kanton Aargau weiteres Potenzial.
Eine Gasttaxe kann die finanzielle Basis schaffen für die weiteren Entwicklungsschritte der Tourismusregion sowie für neue Angebote – und damit die Attraktivität für die bestehenden und neue Gäste stärken. Eine Gasttaxe könnte so auch eine Dynamik auslösen, die sich über den Tourismus hinaus positiv auf die Wahrnehmung des Kantons auswirkt. Dies schreibt die Regierung.
Mehrere Kantone kennen eine Gasttaxe
Verschiedene Kantone haben in den letzten Jahren eine Gasttaxe eingeführt (etwa Thurgau, Nidwalden oder schon vor einigen Jahren Basel-Landschaft) und damit auch die Finanzierung im Tourismusbereich auf eine breitere Basis gestellt, so die Regierung weiter. Diese sei im Aargau heute schmaler als in Vergleichskantonen. Die oben genannten Gründe sprechen aus Sicht des Regierungsrats dafür, die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Erhebung einer Gasttaxe beziehungsweise die Ausweitung der Rechtsgrundlage für Kurtaxen in Kurgemeinden zu prüfen. Dabei sind verschiedene grundlegende Fragen zu klären.
• Die Motion verlangt eine rechtliche Grundlage sowohl für eine kantonale Taxe wie für eine kommunale Taxe, die alle Gemeinden erheben dürfen. Eine solche Doppeltaxe kann möglicherweise regionale Bedürfnisse besser abdecken, sie schafft aber auch Koordinationsprobleme (und eine höhere Abgabenlast bei parallelen Taxen). Aus Sicht des Regierungsrats sind diesbezüglich deshalb alle möglichen Varianten (kantonal, kommunal, Kombination) zu prüfen.
• In einigen Kantonen fliessen die Einnahmen in einen kantonalen Fonds, der von der öffentlichen Hand verwaltet wird. Andere Gasttaxen werden direkt durch Tourismusorganisationen erhoben und administriert. Auch hier sind Varianten zu prüfen.
• Schliesslich zeigen die bestehenden Beispiele bei der Mittelverwendung eine grosse Bandbreite: Gewisse Gasttaxen finanzieren schwergewichtig Tourismusorganisationen und damit Information und Beratung für Gäste und die Weiterentwicklung von Angeboten. Andere Gasttaxen fliessen hingegen hauptsächlich in die Finanzierung von Leistungen (touristische Infrastruktur wie zum Beispiel Erlebniswege, kostenlose Eintritte und Verkehrsmittel). Insbesondere die Frage der kantonalen beziehungsweise kommunalen Gasttaxe kann zu Lösungen führen, die teilweise im Konflikt mit dem Motionstext stehen könnten, der explizit beide Taxen anspricht.
Deshalb lehnt der Regierungsrat die Motion ab, auch wenn er dem Anliegen positiv gegenübersteht. Er sei jedoch bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen, mögliche Varianten vertieft zu prüfen und entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.
Erarbeitung von Entscheidgrundlagen bräuchte Manpower
Für den Bereich Tourismus stehen in der Kantonsverwaltung heute nur sehr wenig personelle Ressourcen zur Verfügung, die für die laufenden Arbeiten in Zusammenarbeit mit Aargau Tourismus bereits voll beansprucht werden, heisst es in der Antwort dazu. Für die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen und von Umsetzungsvarianten würde deshalb eine Projektstelle benötigt, zumal Erfahrung in anderen Kantonen aufzubereiten und kantonale und regionale Tourismusakteure einzubeziehen seien. O
b die Einführung einer Gasttaxe dauerhafte Auswirkungen auf den Aufgaben- und Finanzplan (AFP) hat, sei von der Umsetzungsvariante abhängig und könne zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend bestimmt werden, heisst es weiter. Aus Sicht des Regierungsrats sei eine Zusatzbelastung des Kantonshaushalts durch die Einführung und den Vollzug einer Gasttaxe zu vermeiden, was auch bei der Variantenprüfung zu berücksichtigen sei.
Vorgesehene Art der Umsetzung und geltende Frist
Die Umsetzung des Vorstosses würde die Vorlage einer Gesetzesänderungbedingen, mit folgender Begründung: Die Erhebung einer kantonsweiten Gasttaxe benötigt eine gesetzliche Grundlage, die heute noch nicht existiert. Dafür würde eine dreijährige Frist gelten, innert welcher dem Grossen Rat die Botschaft zur 1. Beratung zu unterbreiten wäre. Sollte der Vorstoss lediglich als Postulat überwiesen werden, wäre gemäss den vorstehenden Ausführungen ein Bericht an den Grossen Rat zu erstellen. Dafür würde eine zweijährige Frist gelten.