So will die Regierung die Amtsenthebungsinitiative umsetzen
Das Volk hat der von der BDP eingebrachten Volksinitiative "Zur Schaffung der Möglichkeit der Amtsenthebung" mit einem Ja-Stimmenanteil von 84,32 Prozent zugestimmt. Nun liegt der regierungsrätliche Vorschlag zu deren Umsetzung als Botschaft vor. Diese beinhaltet eine Sammelvorlage mit verschiedenen Gesetzesanpassungen. Die Vorlage präzisiert gegenüber der Anhörung einzig, dass der Begriff "Wohnsitz" den politischen Wohnsitz meint. Ansonsten bleibt der Vorschlag der Anhörungsvorlage unverändert, heisst es in einer Mitteilung der Staatskanzlei.
Anstatt ein neues Gesetz zu schaffen, ergänzt der Regierungsrat bestehende Regelungen. Die Möglichkeit der Amtsenthebung und Amtseinstellung soll für Behördenmitglieder gelten, die direkt vom Volk oder einer repräsentativen Wahlbehörde gewählt wurden. Dies betrifft Mitglieder der Exekutive und Legislative sowohl auf kantonaler als auch auf kommunaler Ebene.
Gründe für eine Amtsenthebung oder Amtseinstellung
Eine Amtseinstellung – das vorübergehende Ruhen der Rechte und Pflichten im Amt – ist vorgesehen, wenn gegen ein Behördenmitglied ein Strafverfahren wegen eines schweren Vergehens oder Verbrechens läuft. Eine Amtsenthebung – die endgültige Entbindung vom Amt – kann bei strafrechtlich relevanten Verstössen, die mit der Amtsausübung nicht vereinbar sind, bei gesundheitlichen Gründen, die die Amtsausübung verhindern, oder bei schweren Pflichtverletzungen angeordnet werden.
Eine Amtsenthebung soll nicht als Mittel missbraucht werden, um politisch unliebsame oder unbequeme Behördenmitglieder aus unsachlichen oder persönlichen Gründen vorzeitig abzusetzen. Das reguläre Mittel zur Korrektur eines Fehlverhaltens bleibt die Nichtwiederwahl nach Ablauf der Amtsperiode.
Verfahrensregelung und Rechtsschutz
Die Vorlage legt fest, welche Behörden auf kantonaler und kommunaler Ebene für das Verfahren der Amtsenthebung und Amtseinstellung zuständig sind. Sie gewährleistet zudem laut Mitteilung den Rechtsschutz für betroffenen Personen.
Gegenüber der Anhörung präzisiert die vorliegende Botschaft einzig, dass der Begriff "Wohnsitz" den politischen Wohnsitz meint. Ansonsten bleibt der Vorschlag der Anhörungsvorlage unverändert.
Botschaft an den Grossen Rat: GR 24.277