Neues Energiegesetz und Verordnung gelten ab 1. April 25

Der Regierungsrat hat das revidierte kantonale Energiegesetz sowie die dazugehörige Energieverordnung auf den 1. April 2025 in Kraft zu setzen. Mit der Revision erhält der Kanton Aargau ein dem Stand der Technik angepasstes Energiegesetz und setzt weitere Schritte in Richtung langfristiges Klimaziel von Netto-Null Treibhausgasemissionen im Jahr 2050 um. Dies teilt die Staatskanzlei mit.

Der Grosse Rat hat am 23. April 2024 dem Entwurf für eine Änderung des Energiegesetzes des Kantons Aargau zugestimmt, die Referendumsfrist ist am 19. September 2024 ungenutzt abgelaufen. Die Revision des Energiegesetzes zieht eine Anpassung der Energieverordnung nach sich, die von der Abteilung Energie des Departements Bau, Verkehr und Umwelt nach Ablauf der Referendumsfrist erarbeitet und dem Regierungsrat vorgelegt wurde.

Für Baugesuche gilt bis 31. März 25 das bisherige Recht

Dieser hat beschlossen, das revidierte kantonale Energiegesetz sowie die dazugehörige Energieverordnung auf den 1. April 2025 in Kraft zu setzen. Entsprechend werden Baugesuche, die bis zum 31. März 2025 eingereicht werden oder hängig sind, nach bisherigem Recht beurteilt; solche, die ab dem 1. April 2025 eingereicht werden, müssen die neuen Anforderungen erfüllen.

Mit der Revision werden Energiegesetz und Energieverordnung dem aktuellen Stand der Technik angepasst. Gestiegene gesellschaftliche Ansprüche – zum Beispiel an den vermehrten Bedarf an Kühlung – werden aufgenommen. Hinsichtlich der Energieeffizienz richtet sich das revidierte Energiegesetz an der Klima- und Energiestrategie des Bundes und des Kantons Aargau aus.

Wie läuft es jetzt mit dem Ersatz der Heizung oder des Boilers?

Die massgeblichsten Änderungen ergeben sich beim Heizungsersatz und beim Ersatz von Elektro- Wassererwärmern. Weiterhin ist der Ersatz einer fossilen Heizung durch eine gleichartige Heizung möglich, wenn mittels vereinfachtem Kostennachweis belegt wird, dass die fossile Heizung günstiger ist als eine Alternative mit erneuerbaren Energien.

Bei Minergie-Gebäuden und solchen, welche die Gesamtenergieeffizienzklasse D gemäss GEAK erreichen, kann sodann eine fossile Heizung eingebaut werden. Bei allen anderen Gebäuden muss ein Anteil von zehn Prozent erneuerbare Energie eingesetzt werden. Hierfür stehen elf Standardlösungen zu Verfügung. Zusätzlich ist eine zwölfte Standardlösung für Gasheizungen in Form eines Anteils von zwanzig Prozent Biogas möglich.

Zur Vereinfachung des Bewilligungsprozesses soll unter gewissen Voraussetzungen die Bewilligung von Luft-Wasser-Wärmepumpen im Meldeverfahren möglich sein. Dies insbesondere in Bauzonen ohne besonderen Schutzstatus, wenn der Lärmschutznachweis vorhanden ist und keine Abstandsunterschreitungen vorliegen.

Beim Neueinbau oder Ersatz eines Elektro-Wassererwärmers in Wohnbauten soll zukünftig ebenfalls erneuerbare Energie eingesetzt werden. Dies beispielsweise mit einem Wärmepumpenboiler.

Ausnahme bei Härtefall und ausserordentlichen Verhältnissen

Die Gemeinden als Vollzugsbehörden haben die Möglichkeit, eine Befreiung der oben genannten Anforderungen vorzusehen, wenn eine finanzielle Härte vorliegt oder ausserordentliche Verhältnisse geltend gemacht werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer aufgrund eines Heizungsersatzes nicht gezwungen sind, aus finanziellen Gründen ihre Liegenschaft zu veräussern.

Neue Plattform für den digitalen Energievollzug und Meldeverfahren

Damit die Gemeinden ihren Vollzugsaufgaben ordentlich nachkommen können, wird für den Ersatz beim Warmwassererzeuger und beim Heizungsersatz eine Meldepflicht eingeführt. Diese Massnahmen müssen der Gemeinde vor Baubeginn gemeldet werden. Hierfür wird eine neue digitale Plattform für den Energievollzug geschaffen. Mit dieser neuen Lösung wird der Vollzug der energetischen Nachweise vollkommen digital abgewickelt werden können.

Information und Schulungen

In den kommenden Wochen und Monaten wird die Abteilung Energie die Gemeinden als Vollzugsbehörden sowie die Fachleute laufend über die Neuerungen im Energiegesetz und der Energieverordnung informieren und spezifische Schulungen anbieten. Auf der Website www.ag.ch/energiegesetz werden Erläuterungen und Informationen zu einzelnen Paragrafen publiziert werden.

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