Video- und ausnahmsweise Telefonkonferenzen in Zivilprozessen ab 2025: Aargau gibt keine Garantie dafür
Am 1. Januar 2025 tritt die revidierte schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft. Sie soll Gerichten ermöglichen, in Zivilprozessen Video- und ausnahmsweise Telefonkonferenzen einzusetzen. Nun hat der Bund die Kantonsregierungen eingeladen, sich zum Entwurf der Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) zu äussern.
Der Aargauer Regierungsrat antwortet jetzt, der Verordnungsentwurf regle "sehr detailliert, welche technischen Voraussetzungen und welche Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit erfüllt sein müssen, damit die Gerichte neu mündliche Prozesshandlungen mittels Video- und Telefonkonferenzen durchführen können".
Auch wenn es sich dabei um eine "Kann-Bestimmung" handle und der Entscheid der Verfahrensleitung obliege, ob Prozesshandlungen mittels Video- und Telefonkonferenzen vorgenommen werden, greifen diese sehr weit in die Organisationshoheit der Kantone ein, bemängelt der Regierungsrat. Die konkrete Umsetzung der Anforderungen sei jedenfalls weitgehend den Gerichten zu überlassen.
Zu berücksichtigen sei, dass im Rahmen von "Justitia 4.0" die Verhandlungsräume ohnehin mit der notwendigen technischen Infrastruktur angepasst werden müssen. Die Beschaffung der notwendigen Infrastruktur an sämtlichen Gerichten im Kanton Aargau sei daher zwingend mit dem Projekt "Justitia 4.0" abzustimmen. Ein flächendeckendes Angebot für Prozesshandlungen mittels Video- und Telefonkonferenzen könne daher per 1. Januar 2025 nicht garantiert werden, so der Regierungsrat abschliessend.