Jauslin will Gefährdungshaftung für Wagenhalter im Schienengütertransport

Nationalrat Matthias Jauslin (GLP/AG) will den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, für Wagenhalter im Gütertransport auf Schienen eine Gefährdungshaftung einzuführen, wie sie bereits für Eisenbahnunternehmen gilt. Zudem soll für Wagenhalter eine Versicherungspflicht mit festgelegten Deckungssummen gelten. Der Vorstoss ist von 37 Nationalräten mitunterzeichnet, aus dem Aargau von Beat Flach (GLP), Irène Kälin (Grüne) und Gabriela Suter (SP).
Er begründet seine Forderung so: In Erfüllung des Postulates 20.4259 legte der Bundesrat die Problematik der Haftungen beim Gütertransport auf Schienen dar. Dieser Bericht erschien noch vor dem folgenschweren Unfall im Gotthardbasistunnel vom 10. August 2023. Offensichtlich ist der Vorfall im Gotthardbasistunnel auf ein defektes Rad zurückzuführen. Ob mit einem kürzeren Prüfungsintervall durch den Wagenhalter der Vorfall verhindert worden wäre, ist noch offen.
Haftungsrecht bietet zuwenig Anreize zur Erhöhung der Sicherheit
Tatsache sei aber, so Jauslin in seinem Vorstoss weiter, dass das geltende Haftungsrecht nicht allen beteiligten Parteien Anreize bietet, einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit im Schienengüterverkehr zu leisten. Mit der Liberalisierung des Güterverkehrs wurden die traditionellen Rollenteilungen, die der bestehenden Haftungsordnung zugrunde liegen, zwischen den Akteuren im Schienengütermarkt weitgehend aufgegeben, so Jauslin.
Insbesondere mit dem Wegfall der Einstellpflicht für Güterwagen liege die Verantwortung für den betriebssicheren Zustand der Schienenfahrzeuge neu ausschliesslich beim jeweiligen Halter. Deshalb sollten diese auch für den sicheren Betrieb ihrer Fahrzeuge haften, fordert Jauslin.
Zudem sei es notwendig, dass der Bundesrat die Praxis bei den Wagenkontrollen überprüft und sich in den internationalen Gremien, insbesondere in der OTIF (Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr), dafür einsetzt, dass zwischen Wagenhaltern und Eisenbahnunternehmen eine angemessene Haftungsverteilung gilt, die der Verteilung der Verantwortung entspricht.