Erleichterungen für Wirten ohne Fähigkeitsausweis

Durch die Änderung der Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung) erweitert der Regierungsrat die Ausnahmen zum Wirten ohne Fähigkeitsausweis . Der Regierungsrat nimmt damit das Anliegen der vom Grossen Rat als Postulat überwiesenen (23.152) Motion von Désirée Stutz auf, die eine Lockerung der Ausnahmen für das Wirten ohne Fähigkeitsausweis zugunsten von Vereinen verlangte. In Gastwirtschaftsbetrieben darf ab 1. März 2025 auch dann ohne Fähigkeitsausweis gewirtet werden, wenn die Öffnungszeiten auf maximal 20 Stunden pro Woche begrenzt sind.

In Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung ist für die Erbringung der Verpflegung im Rahmen ihrer Betreuungsaufgabe ebenfalls kein Fähigkeitsausweis mehr erforderlich.

Die Einschränkungen zu den alkoholhaltigen Getränken und zum Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln sind auch in den neu gewährten Ausnahmen einzuhalten.

Weiter erleichtert die Änderung der Gastgewerbeverordnung den Zugang zur Wirtefachprüfung, indem die Zulassungsbedingung einer nachgewiesenen praktischen Tätigkeit von mindestens sechs Monaten entfällt, bei der bisher die praktischen Kenntnisse über die Hygiene vorgängig zu erwerben waren. Diese Anpassung soll vor allem branchenfremden Personen den Einstieg in die Wirtetätigkeit erleichtern.

Die revidierte Verordnung tritt per 1. März 2025 in Kraft.