EGMR: dreijährige Wartefrist für Familiennachzug völkerrechtswidrig
Ein Urteil des EGMR bezüglich Wartefrist beim Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen wird trotz laufender Vernehmlassung umgesetzt. Das schreibt Nationalrat Christoph Riner (SVP/AG) in einer einfachen Anfrage. Er woollte jetzt wissen:
- "Wieso setzt der Bundesrat vorauseilend ein EGMR-Urteil um, mit dem Dänemark, nicht die Schweiz, verurteilt wurde?
- Erachtet sich der Bundesrat verpflichtet, ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu befolgen, das ein nicht die Schweiz betreffendes EGMR-Urteil umsetzt und dabei geltendes schweizerisches Recht missachtet?
- Stehen EGMR und Bundesverwaltungsgericht nach Auffassung des Bundesrats über der Bundesversammlung?"
Die Antwort bekam auch er am Montag mündlich von Bundesrat Beat Jans. Bundesrat: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass eine gesetzliche Wartefrist von drei Jahren beim Familiennachzug von ausländischen Personen nicht vereinbar sei mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), bestätigte der Bundesrat.
Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Folge die im Ausländer- und Integrationsgesetz vorgesehene dreijährige Wartefrist als völkerrechtswidrig bezeichnet und die EMRK-Konformität auf dem Wege der Rechtsprechung herbeigeführt. Jans abschliessend: "Das SEM muss daher bereits ab einer Wartefrist von zwei Jahren prüfen, ob die Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind."