Der Aargau bekommt sein erstes Sportgesetz
Die drei Stossrichtungen des neuen Sportgesetzes werden in der Kommission für Bildung, Kultur und Sport (BKS) gutgeheissen. Das teilt diese mit. Es geht dabei um die Koordination im Bereich der Sportinfrastrukturen, sportethischen Grundsätze und der Finanzierung der Sportförderung. Für die Mitglieder der BKS ist das Eintreten auf das neue Sportgesetz unbestritten, zumal die Sport- und Bewegungsförderung im Kanton Aargau bisher nur in zwei Verordnungen festgehalten war.
Koordination im Bereich der Sportinfrastrukturen
Die Koordination zwischen Kanton und Gemeinden sowie unter den Gemeinden im Bereich der Sportinfrastrukturen wird in der Kommission allgemein positiv hervorgehoben. Die steigenden Bevölkerungszahlen, die knappen finanziellen Mittel sowie der Mangel an Flächen für Sportanlagen sind wichtige Argumente, die für die Erstellung eines kantonalen sowie regionaler Sportinfrastrukturkonzepte sprechen.
Eine Kommissionsminderheit befürchtet durch die Abstimmung der Sportinfrastruktur auf die räumliche Entwicklung gemäss kantonalem Richtplan eine zu starke Einmischung des Kantons sowie eine Bevorzugung städtischer gegenüber ländlichen Gemeinden. In diesem Zusammenhang werden entsprechende Anträge eingebracht, die jedoch abgelehnt werden.
Breitensport
Der Kanton und die Gemeinden sollen den im Breitensport tätigen Organisationen ihre Sportinfrastruktur zur Verfügung stellen. Dieser Grundsatz wird in der Kommission laut Mitteilung befürwortet, führe jedoch zu Diskussionen und schliesslich zu einem Änderungsantrag. Der entsprechende Absatz soll ergänzt werden, so dass deutlich wird, dass die Gemeinden weiterhin gemäss ihrer Gebühren- und Nutzungsreglemente vorgehen können. Auf diese Weise soll klar zum Ausdruck gebracht werden, heisst es weiter, "dass kein Anspruch geltend gemacht werden kann, und dass zudem auch Gebühren erhoben werden können". Dieser Antrag wird in der Kommission für Bildung, Kultur und Sport angenommen.
Sportethische Grundsätze
"Der Kanton und die Gemeinden treten ein für Fairness, Sicherheit, Gleichbehandlung, Integration und Inklusion im Sport" (vgl. § 3 Abs. 1). Diese Regelung orientiert sich an der Ethik-Charta von Swiss Olympic und wird von einer Mehrheit der Kommissionsmitglieder befürwortet und unterstützt. Eine Kommissionsminderheit beantragt eine Streichung der Begriffe "Gleichbehandlung, Integration und Inklusion", da sie bereits mit Fairness und Sicherheit abgedeckt seien und zu Diskussionen führen könnten. Der entsprechende Antrag wird abgelehnt.
Wie sieht es mit der Finanzierung aus?
Die mit dem Sportgesetz neu geschaffene Möglichkeit, dass bei Bedarf Projekte von besonderem kantonalem Interesse auch mit ordentlichen Mitteln finanziell unterstützt werden können, wird von einer Kommissionsmehrheit ausdrücklich gutgeheissen. Auf diese Weise soll die Verlässlichkeit des Kantons im Bereich der Sportförderung erhöht werden, da die Beiträge nicht mehr allein vom Swisslos-Sportfonds abhängen würden.
Ebenfalls gutgeheissen wird laut Mitteilung der Kommission BKS, dass einerseits Unterstützungsbeiträge mit der Einhaltung der sportethischen Grundsätze verknüpft werden, und andererseits Rückforderungen erfolgen können, wenn diese verletzt wurden. Anträge, die sich gegen eine Finanzierung aus dem Kantonsbudget sowie gegen eine Verknüpfung von Betragsleistungen mit der Einhaltung sportethischer Grundsätze richten, finden in der Kommission keine Mehrheit.
Gesetz soll ab Januar 2026 gelten
Das Sportgesetz wird voraussichtlich im November im Grossen Rat diskutiert. Die zweite Beratung ist im kommenden Jahr geplant und die Inkraftsetzung soll voraussichtlich am 1. Januar 2026 erfolgen.