Beat Flach fordert "endlich klare, einheitliche und faire Renditeberechnungen im Mietwohnungsmarkt"
Der Aargauer GLP-Nationalrat Beat Flach will den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, dem Parlament eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, die folgende Punkte beinhaltet:
- Einführung eines transparenten und einheitlichen Systems zur Berechnung von Mietrenditen basierend auf der Nettorendite, einschliesslich Vorschriften für eine transparente Datengrundlage für die Berechnung, unter anderem für die Bezifferung des Grundstückswertes.
- Festlegung einer maximalen zulässigen Nettorendite für Mietobjekte, welche die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts konkretisiert.
Damit eine für beide Seiten faire Mietzinsgestaltung möglich wird, brauche es transparente Berechnungsgrundlagen und ein harmonisiertes System für die Renditeberechnung, begründet Flach seinen Vorstoss. Bisher legen weder das OR noch die VMWG fest, wann ein Ertrag im Sinne von Artikel 269 OR als übersetzt gilt, schreibt er weiter. Die geänderte Rechtsprechung im Fall der Überwälzung von wertsteigernden Investitionen infolge des Bundesgerichtsentscheids (Urteil 4A_75/2022 vom 30. Juli 2024 sowie das Urteil vom 26. Oktober 2020 (4A_554/2019) machten es nötig, dass der Gesetzgeber definiert, wann eine Rendite auf Mietliegenschaften zulässig und wann sie übersetzt ist, fordert Flach
"Wuchermieten sind schädlich für das Gemeinwohl"
Eine moderate Rendite sei gerechtfertigt, um zweckgebundenen Rückstellungen für zukünftigen Erneuerungen finanziert werden können und dass die Eigentümerschaft das investierte Eigenkapital angemessen verzinsen kann. Übersetzte Renditen, also Wuchermieten, seien jedoch schädlich für das Gemeinwohl.
Kostendeckende, adäquate Mietzinsen hingegen ermöglichten es den Eigentümerinnen und Eigentümern, Investitionen und Ausbauten beim Wohnraum zu planen. Im heutigen System sei es aber kaum möglich, eine überzogene Rendite bei Wohnliegenschaften zu identifizieren, weil ein einheitliches Berechnungssystem fehle und die Eigentümerschaft die notwendigen Informationen auch bei einem Schlichtungsverfahren nicht offenlegen müsse. Daraus entstehe Rechtsunsicherheit, welche Investitions- und Bautätigkeit erschwert.