Vier Haftpflichtfälle im Staatswald in den letzten 10 Jahren
Das Aargauer Waldgesetz wurde kürzlich die Haftungsfrage wesentlich entschärft. Dazu wurde z. B. zu den "waldtypischen Gefahren" als Grundsatz folgendes ausgeführt: "Wer sich im Wald aufhält, tut dies auf eigene Verantwortung". Waldeigentümerinnen und -eigentümer haften (vorbehältlich der übergeordneten Haftungsbestimmungen) nicht für waldtypische Gefahren wie abbrechende Äste