Auflagen nicht erfüllt: Aufnahmestopp für Pflegeheim im Ostaargau
Mitte Mai 2024 hat die Abteilung Gesundheit des Departements Gesundheit und Soziales (DGS) für ein Pflegeheim im östlichen Kantonsgebiet einen Aufnahmestopp für neue Patientinnen und Patienten verfügt. Nötig war diese Massnahme, weil das Pflegeheim verschiedene Auflagen des Departements Gesundheit und Soziales, das die Aufsicht über die Pflegeheime hat, nicht erfüllte, wie es in einer Mitteilung des DGS heisst.
Entscheid noch nicht rechtskräftig
Im Rahmen ihrer Bewilligungs- und Aufsichtsfunktion hat die Abteilung Gesundheit seit 2022 verschiedene Auflagen für das betroffene Pflegeheim festgelegt. Weil das Pflegeheim zuletzt diverse Auflagen vom 24. Januar 2024 per Stichtag 30. April 2024 nicht erfüllen konnte, hat die Abteilung Gesundheit am 16. Mai 2024 einen Aufnahmestopp verfügt. Dieser gilt, so die MNitteilung, bis das Pflegeheim sämtliche Auflagen erfüllt, mindestens aber bis 31. August 2024. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Das sind die Vorwürfe an das Pflegeheim
Bei den nicht erfüllten Vorgaben, die zu der Massnahme führten, handelt es sich um Mängel administrativer Art. So seien Auflagen betreffend Audit zur Überprüfung der Qualitäts- und Leistungsfähigkeit nicht erfüllt. Es fehle im Pflegeheim etwa eine Liste, heisst es weiter, auf der Fehler bei der Medikamentengabe erfasst werden müssen. Auch gebe es kein Formular für die Meldung eines solchen Vorfalls an den Pflegedienstleiter.
Ebenso fehle eine lückenlose Dokumentation der Stürze mit Folgen (z. B. Spitaleinweisung) sowie eine systematische Bearbeitung derselben. Grundsätzlich halte das Auditorenteam für alle nicht erfüllten Auflagen fest, so die DGS-Mitteilung, dass die Erfassung, Beurteilung und Thematisierung der Indikatoren entweder nicht dokumentiert und/oder nicht nachgewiesen seien.
So sieht die Qualitätssystematik in Pflegeheimen aus
Die Qualitätssystematik in den stationären Pflegeeinrichtungen des Kantons Aargau besteht aus der Qualitätssicherung (z. B. schriftliche Erfassung von Fehlern bei der Medikamentenabgabe, Stürzen mit Einweisung in ein Spital und Kurzabsenzen des Pflegepersonals) und der Qualitätsentwicklung (z. B. Prozessmanagement, Konzepte formulieren, Abläufe definieren und dokumentieren).
Gemäss Pflegegesetz obliegt dem Departement Gesundheit und Soziales als Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde eine Überwachungsfunktion im Bereich der Qualitätssicherung. Die Pflegeheime sind grundsätzlich selbst für die Umsetzung der Vorgaben in der Qualitätssicherung verantwortlich. Sie sind verpflichtet, gegenüber dem Departement Gesundheit und Soziales jährlich den Nachweis ihrer Qualitäts- und Leistungsfähigkeit zu erbringen.
Die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen und das Erbringen der nötigen Nachweise sind unter anderem Voraussetzungen für die Zulassung als stationärer Leistungserbringer in der Langzeitpflege. Erbringt ein Leistungserbringer den Nachweis der Qualitäts- und Leistungsfähigkeit gemäss § 7 Pflegegesetz nicht, sind Massnahmen gemäss § 43 Pflegeverordnung bis hin zum Bewilligungsentzug möglich.
Die rund 100 Pflegeinstitutionen werden regelmässig überprüft
Die rund 100 Pflegeinstitutionen im Kanton Aargau werden regelmässig kontrolliert. Jedes Pflegeheim wird alle vier Jahre geprüft; es finden also jeweils Audits in etwa 25 Institutionen pro Jahr statt. Diese Audits führt die Zertifizierungsfirma SanaCERT im Auftrag des Departements Gesundheit und Soziales durch. Die Auditberichte werden in der Steuerungsgruppe Qualität besprochen. Diese paritätisch zusammengesetzte Gruppe bestehend aus Leistungserbringern, dem Gesundheitsverband vaka sowie dem Departement Gesundheit und Soziales soll die Qualität der Leistungserbringer gemäss § 37 Pflegeverordnung sicherstellen.
Nur eines von rund 100 Pflegeheimen erfüllt die Auflagen nicht – dies stellt eine Ausnahme der Regel dar: Etwa 80 Prozent der Auditberichte kann die Steuerungsgruppe ohne Auflagen genehmigen; bei den verbleibenden Berichten erhebt sie Auflagen und Empfehlungen, die die Pflegeheime innert ge-setzter Frist erfüllen.