200 bzw. 400 Franken höherer Versicherungsabzug und höhere Kinderabzüge - was im Aargau sonst noch per 1. Januar ändert

200 bzw. 400 Franken höherer Versicherungsabzug und höhere Kinderabzüge - was im Aargau sonst noch per 1. Januar ändert
Das neue Jahr bringt im Aargau steuerliche Entlastungen. Foto: MKU

Am 1. Januar 2025 treten verschiedene neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen für das Jahr 2025 betreffen unter anderem das Beurkundungs- und Beglaubigungsrecht, das Projekt zur Subjektfinanzierung in der Behindertenhilfe, die Steuergesetzrevision 2025, die aktuellen Zinssätze, die Weinbauverordnung, die Tierhalterbeiträge, die Sozial- und Präventionsverordnung (SPV), die Pflegeverordnung (PflV) sowie die Verordnung über den Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau (VMA-AG). Dies teilt die Staatskanzlei mit.

Teilrevision des kantonalen Beurkundungs- und Beglaubigungsrechts

Mit der Revision wird das Beurkundungsrecht per 1. Januar 2025 in mehreren Punkten konkretisiert, um Unsicherheiten bei der praktischen Umsetzung zu beseitigen. Zudem wurden Massnahmen zur Optimierung der Notariatsprüfungen und der Inspektionen von Urkundspersonen durch die Notariatskommission beschlossen, um die Qualität und Effizienz dieser Prozesse zu verbessern.

Verordnung über das Pilotprojekt zur Subjektfinanzierung von Leistungen für Menschen mit Behinderungen

Das Projekt "Subjektfinanzierung in der Behindertenhilfe" verfolgt das Ziel, im Bereich der Unterstützungs- und Begleitleistungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen (Behindertenhilfe) ein Steuerungs- und Finanzierungsmodell im Sinne der Subjektfinanzierung einzuführen. So können Betroffene selbst bestimmen, bei welchen Anbietern sie die benötigten Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

Um die Praxistauglichkeit des Modells der Subjektfinanzierung zu prüfen, wird zunächst ein Pilotprojekt durchgeführt. Da das Pilotprojekt in Teilen von geltenden kantonalen Bestimmungen abweicht, wurde eine befristete Verordnung über das Pilotprojekt zur Subjektfinanzierung von Leistungen für Menschen mit Behinderungen (VSMB) nach § 22a des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen erlassen und per 1.1.2025 in Kraft gesetzt.

Steuergesetzrevision 2025

Der Grosse Rat hat am 3. Dezember 2024 die Steuergesetzrevision 2025 verabschiedet. So werden per 1. Januar 2025 die Vermögenssteuern für die natürlichen Personen sowie die Gewinnsteuern für Vereine und Stiftungen gesenkt. Zudem werden die Kinderabzüge erhöht. Diese betragen neu für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum vollendeten 14. Altersjahr 9'300 Franken, für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum vollendeten 18. Altersjahr 10'300 Franken und für jedes volljährige Kind in Ausbildung, für dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache aufkommen 12'400 Franken.

Zudem hat der Grosse Rat den Maximalabzug für Kinderbetreuungskosten um 15'000 Franken auf neu 25'000 Franken erhöht sowie eine Reduktion aufgrund Teilpensums abgeschafft. Für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten kann neu ein Abzug von 18'000 Franken geltend gemacht werden. Gegen die Gesetzesänderung wurde das Behördenreferendum ergriffen. Das Stimmvolk kann voraussichtlich im 2. Quartal 2025 über die Vorlage befinden.

Verordnung zum Steuergesetz

Mit der Änderung der Verordnung zum Steuergesetz hat der Regierungsrat unter anderem beschlossen, dass ab dem Jahr 2025 auf die Berücksichtigung pauschaler Lebenshaltungskosten bei den Kinderbetreuungskosten verzichtet werden soll. Bisher galten 10 Prozent der nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung von Kindern als Lebenshaltungskosten und waren damit nicht abzugsfähig.

Mit der beschlossenen Änderung der Verordnung zum Steuergesetz entfällt dieser pauschale Abzug nicht abzugsfähiger Lebenshaltungskosten. Des Weiteren wird die Anrechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuern als Anlagekosten bei den Grundstückgewinnsteuern abgeschafft sowie die Limite für schenkungssteuerfreie Gelegenheitsgeschenke von 2'000 auf 5'000 Franken angehoben.

Steuergesetzrevision Schätzungswesen und Verordnung über Bewertung der Grundstücke

Mit der Steuergesetzrevision Schätzungswesen wurde die steuerliche Liegenschaftsbewertung des Kantons Aargau an die bundesrechtlichen Vorgaben angepasst. Die Eigenmietwertbesteuerung bei selbstbewohnten Liegenschaften entspricht somit ab dem Jahr 2025 wieder der aktuellen Mitpreisentwicklung.

Ein neues Bewertungsverfahren, das sich auf statistisch ausgewertete Kauf- und Mietpreise stützt, wird per 1. Januar 2025 eingeführt. Damit können laut Mitteilung die beiden Veranlagungsgrössen Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert einer Immobilie wesentlich einfacher und genauer festgelegt werden. Neben der Sicherstellung der Verfassungskonformität wird die steuerliche Grundstückbewertung somit vereinfacht und modernisiert sowie die Neuschätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke nach der aktuellen Anleitung sichergestellt.

Steuern: kalte Progression wird ausgeglichen

Der Kanton Aargau gleicht die sogenannte kalte Progression aus. Von einer kalten Progression spricht man, wenn Arbeitnehmende trotz Lohnerhöhung aufgrund der Teuerung keine reale Kaufkraftsteigerung erhalten, sie aber dennoch wegen des progressiven Tarifverlaufs höhere Steuern bezahlen müssen. Aufgrund der aktuellen Teuerung werden die Einkommens- sowie Quellensteuertarife auf die Steuerperiode 2025 hin angepasst sowie der Unterstützungsabzug entsprechend erhöht. Die Vermögenssteuertarife sowie die Kinderabzüge wurden im Rahmen der Steuergesetzrevision 2025 ebenfalls an die Teuerung angepasst.

Erhöhung des Versicherungsabzugs

Mit der Annahme der Steuergesetzrevision 2022 werden die Pauschalabzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen jährlich an die kantonale mittlere Prämie der Krankenpflege-Grundversicherung angepasst. Diese ist auf das Jahr 2025 erneut gestiegen. Der Abzug wird deshalb per 1. Januar 2025 auf 7'200 für verheiratete Personen beziehungsweise 3'600 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen erhöht. Damit können 400 respektive 200 Franken mehr abgezogen werden als noch im laufenden Jahr.

Vergütungszins bleibt bei 0,75 Prozent

Der Regierungsrat legt für jedes Kalenderjahr einen Vergütungs- und einen Verzugszins sowie die Ausgleichszinsen fest. Die aktuellen Zinssätze sind nach wie vor attraktiv für die steuerpflichtigen Personen. Daher beschloss der Regierungsrat, dass diese für das Jahr 2025 unverändert gelten sollen. Die Vergütungs- und Ausgleichszinsen betragen somit 0,75 Prozent und der Verzugszins 5,0 Prozent.

Weinbauverordnung

Mit der revidierten Weinbauverordnung wird per 1. Januar 2025 das Gütesiegel "Grand Cru Aargau" eingeführt, um Spitzenweine auszuzeichnen. Zudem wird der Gewässerschutz gestärkt. So gelten in Rebbergen neue Bestimmungen betreffend Pufferstreifen entlang von oberirdischen Fliessgewässern und rund um offene Schachtdeckel.

Änderung Verordnung zum Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz

Jährlich zahlen Nutztierhaltende und der Kanton paritätisch Beiträge in die "Rücklage Tiergesundheit" ein. Diese Mittel sind zweckgebunden und werden ausschliesslich für die Tierseuchenbekämpfung bei Nutztieren eingesetzt. Das nationale Sanierungsprogramm "Moderhinke" bei Schafen führt in den Jahren 2024–2026 zu zusätzlichen Entnahmen aus der Rücklage Tiergesundheit. Auch in den Folgejahren kommt es in geringerem Umfang zu Entnahmen. Damit die Reserve in der Rücklage Tiergesundheit weiterhin ausreicht, erhöht der Regierungsrat die Tierhalterbeiträge ab 2025 von heute Fr. 5.– auf Fr. 9.– pro Grossvieheinheit.

Änderung der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung

Der Regierungsrat erhöht insbesondere aufgrund der aufgelaufenen Teuerung seit 2018 sowie der Erhöhung der Globalpauschale und der Nothilfepauschale durch den Bund das Verpflegungsgeld für Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sowie die Nothilfe für Ausreisepflichtige um Fr. 0.50 pro Tag. Erwachsene erhalten pro Anwesenheitstag in der Asylunterkunft für die Verpflegung Fr. 9.–. Kinder erhalten bis zum vollendeten 16. Altersjahr Fr. 8.50. Für ausreisepflichtige Personen, die Nothilfe erhalten, beträgt der Ansatz neu Fr. 8.–.

Änderungen an der Pflegeverordnung

Der Regierungsrat ändert die Pflegeverordnung (PflV), um finanzielle Regelungen im Bereich der Pflege an die Teuerung und die aktuelle Praxis anzupassen. Mit den Änderungen entfällt die Zweistufenlösung beim Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) für Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner und die EL-Tagestaxe wird wegen der Teuerung auf Fr. 200.– erhöht. Neu regelt die PflV auch die Finanzierung und die Deklaration des Angebots von bei Spitex-Organisationen angestellten pflegenden Angehörigen und präzisiert das Leistungsangebot der ambulanten spezialisierten Palliative Care. Ausserdem sollen die Leistungserbringer der Langzeitversorgung unter Berücksichtigung der Teuerung entschädigt werden, was eine Anpassung der Tarifordnungen für stationäre Pflegeeinrichtungen bzw. für Leistungserbringer der Pflege zu Hause ohne Leistungsvereinbarung mit Gemeinde bedeutet.

Verordnung über den Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau (VMA-AG)

Die Schiessanlagen-Verordnung des Bundes weist die Verantwortung für die ausserdienstlichen Schiessanlagen den Kantonen zu. Die Zuständigkeit zur Erteilung und zum Widerruf von Betriebsbewilligungen für diese Schiessanlagen ist im kantonalen Recht bisher nicht geregelt. Die VMA-AG legt sämtliche Sportschiessanlagen und die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst in den Zuständigkeitsbereich der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz des Departements Gesundheit und Soziales. Ausserdem hält die neue Verordnung die kantonalen Bestimmungen zur Mobilmachung fest und regelt die Zuständigkeit im militärischen Übertretungs- und Disziplinarstrafrecht.

Und hier die ganze Liste

Liste der Rechtsänderungen per 1. Januar 2025 (PDF, 2 Seiten, 61 KB